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Meldepflicht für TSE-Kassen seit dem 01.01.2025

Seit dem 01. Januar 2025 gilt die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (TSE), Taxameter und Wegstreckenzähler. In unserem Seminar erfahren Sie alles Wichtige zur praktischen Umsetzung: Welche Systeme melden müssen, welche Fristen gelten und wie die Meldung erfolgt.
Themenübersicht

1. Melde- und nichtmeldepflichtige Aufzeichnungssysteme
  • Einführung in die Thematik
  • Betroffene Systeme
  • Sonderfälle
  • Bedeutung der Eigentumsverhältnisse (Anschaffung, Miete, Pacht, Leihe)

2. Wer meldet wann?
  • Diverse Meldefristen unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregeln des BMF vom 13.10.2023 und 11.3.2024
  • „Geburtsstunde“ elektronischer Aufzeichnungssysteme
  • Technische Möglichkeiten der Meldung
  • Wer darf die Daten übermitteln?
  • Wer meldet bei Agenturkassen?
  • Wirkung formloser (Papier-)Meldungen
  • Unternehmen in der Gründungsphase: Meldung bei noch fehlender Steuernummer?
  • Rechtsfolgen fehlender/falscher Meldungen
  • Haftung des Steuerberaters/Kassendienstleisters bei Falschmeldung?

3. Art und Umfang der Meldung
  • Arten der Meldung (Anmeldung, Abmeldung, Korrektur)
  • Korrektur bei fehlerhafter Meldung
  • Bruttomethode auf Betriebsstättenebene
  • Begriff der Betriebsstätte (§ 12 AO, §§ 14, 55 GewO)
  • Einzelfälle
 
4. Inhalte der Übermittlung
  • Mussfelder, bedingte Mussfelder, Kannfelder & ggf. gesperrte Felder
  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Betriebsstätte
  • Angaben zum elektronischen Aufzeichnungssystem (eAS)
  • Angaben zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • ELSTER-Plausibilitätsprüfungen
  • Übertragungsprotokoll (ELSTER)
 
5. Hinweise und Unterlagen für Mandanten
  • Merkblatt zum Meldeverfahren
  • Vordruck zur Datenaufnahme im Unternehmen
  • Wo findet man seine meldepflichtigen Daten (alphabetisch-tabellarische Auflistung)?