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Selbstanzeige und steuerliche Berichtigung

Selbstanzeigeberatung und insbesondere deren Abgrenzung zur steuerlichen Korrektur nach § 153 AO sind ein Dauerbrenner in der Beratung. Ob beispielsweise punktuell Versäumnisse nachträglich korrigiert, Fehlerkorrekturen nach einer Betriebsprüfung durchgeführt oder einfach nur verspätet Steuererklärungen eingereicht werden: Immer wieder wird Vorsatz bei der ursprünglichen Abgabe der Steuererklärung bzw. bei der Fristversäumnis zur Abgabe der Steuererklärung schnell unterstellt und steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet mit dem Hinweis, dass die Wirksamkeit der „Selbstanzeige“ – insbesondere deren Vollständigkeit sowie das Fehlen von Sperrgründen – im Strafverfahren überprüft werde. Damit einher gehen zahlreiche Zweifelsfragen zur Anwendung des § 398a AO. Und selbst bei einer unstreitig vorliegenden Selbstanzeige gibt es regelmäßig insbesondere in Fällen der Erbschaft- und Schenkungsteuer finanzgerichtliche Entscheidungen zur steuerlichen Festsetzungsverjährung, die bei der Selbstanzeigeberatung zu bedenken sind.
 
Die Veranstaltung stellt das Recht der steuerlichen Nacherklärungen im Gesamtzusammenhang dar und zeigt die wichtigsten Fehlerquellen in der Praxis auf, um dem Berater sichere Leitlinien für steuerliche Berichtigungen an die Hand zu geben.

Themenübersicht

I. Selbstanzeige
  1. Zweck und Einsatz
  2. Selbstanzeige durch wen?
  3. Selbstanzeige für welche Delikte?
  4. Form der Selbstanzeige 
  5. Adressat der Selbstanzeige 
  6. Inhalt der Selbstanzeige 
  7. Maßstab der Vollständigkeit und häufige Fehlerquellen
  8. Strafrechtliche und steuerliche Verjährung als Basis für den erforderlichen Umfang der Nacherklärung
  9. Ausnahmen vom Vollständigkeitsgebot
  10. Auswirkung der BGH-Rechtsprechung auf das Vollständigkeitsgebot
  11. Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO 
  12. Zahlungsfrist und sonstige Rechtsfolgen 
  13. Das Verfahren der Selbstanzeige „zweiter Klasse“ gem. § 398a AO 
  14. Nacherklärung bei leichtfertiger Steuerverkürzung 
 
II. Berichtigungserklärung nach § 153 AO  
  1. Anzeige- und Berichtigungspflicht
  2. Sicheres Wissen als pflichtauslösender Kenntnisgrad?
  3. Maßstab der „unverzüglichen“ Korrektur und Rechtsfolgen von verspäteten Anzeigen 
  4. Abgrenzung § 153 AO und § 371 AO, auch aus Sicht der Verwaltung